Eine Frau ist nach einem Restaurantbesuch in einem Disneyland in den USA an ihrer Nussallergie gestorben. Disneys Anwälte argumentieren, dass ihr Mann sie wegen des Kleingedruckten in den amerikanischen Disney+ AGB nicht verklagen könne.

USA

Frau stirbt in Disney World: Darf ihr Mann Disney nicht verklagen?!

Stand
Autor/in
Shayan Mirmoayedi
Shayan Mirmoayedi
Isabel Gebhardt
Isabel GebhardtNEWSZONE-Team

Ihre Nussallergie wurde vom Restaurant in Disney World in den USA wohl nicht beachtet. Disneys Anwälte sagen: Ihr Mann darf Disney nicht verklagen.

Der Grund:

  • Im Kleingedruckten von Disney+ in den USA steht: Alle Streitigkeiten müssen vor Schiedsgerichten geklärt werden.
  • Das sind keine richtigen Gerichte, sondern quasi unabhängige Stellen, die den Streit schlichten sollen - normal vor Gericht klagen wäre also nicht erlaubt.
  • Das Verfahren vor Schiedsgerichten muss nicht öffentlich sein - angenehmer für Disney.

Die Anwälte von Disney sagen: Weil der Ehemann ein Disney+-Probeabo abgeschlossen hatte und dabei diesem Satz zugestimmt hat, könne er nicht klagen. Außerdem hätte das Ehepaar beim Ticketkauf fürs Disneyland einer ähnlichen Vereinbarung zugestimmt. Das Restaurant werde auch nicht von Disney betrieben.

Anwälte von Ehemann halten dagegen

In ein Disney+ Abo reinzulesen, dass man auch in diesem Fall nicht klagen kann, halten die Anwälte vom Ehemann der verstorbenen Frau für absurd. Der Mann klagt auf 50.000 US-Dollar Schadensersatz. Die Frau hatte laut Klage das Restaurant mehrmals auf ihre heftige Nussallergie hingewiesen, was aber demnach nicht beachtet wurde. Das Gericht muss noch entscheiden, ob es den Fall annehmen kann oder nicht.

Wäre das in Deutschland möglich?

In Deutschland wäre das bei Verträgen zwischen einem Unternehmen und einem Verbraucher nicht möglich. Hier wäre eine solche Vereinbarung, die einfach nur in den AGB steht, nicht wirksam.

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Die Zivilprozessordnung regelt das Verfahren vor den Zivilgerichten in Deutschland.

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